Gesetze / Erdölbevorratungsgesetz
ErdölBevG§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/11#abs-1 (1) Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/11#abs-2 (2) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.